RP Reha 4/2016 | Schwerpunkt: BUNDESTEILHABEGESETZ – Fortschritt oder Rückschritt?
RP Reha 4/2016 | Schwerpunkt: BUNDESTEILHABEGESETZ – Fortschritt oder Rückschritt?

RP Reha 4/2016

Schwerpunkt

BUNDESTEILHABEGESETZ – Fortschritt oder Rückschritt?

E D I T O R I A L

Dieses Heft der RP Reha liegt Ihnen mitten im Gesetz­gebungs­verfahren zum Bundes­teilhabe­gesetz vor. Nach jahrelangen Vorarbeiten und Diskussionen, die auch in dieser Zeitschrift dokumentiert worden sind, hat die Bundesr­egierung Ende Juni einen Entwurf zur Reform des SGB IX und insbesondere des Teilhaberechts der Sozialhilfe (Eingliede­rungshilfe) vorgelegt (BT-Drucksache 18/9522). Der Gesetz­entwurf ist nach der ersten Beratung durch Bundestag und Bundesrat nun in den Ausschüssen. Die Stellung­nahme des Bundesrats (BR-Drucksache 428/16 (b)), die Sachver­ständigen­anhörung am 7. November (AuS-Ausschuss-Drucksache 18(11)801) und die öffentliche Diskussion haben ein kritisches Echo gezeigt. Dennoch wird überwiegend damit gerechnet, dass das Gesetz – in einer veränderten Form – im Dezember Bundestag und Bundesrat passieren und dann gestaffelt in den kommenden Jahren in Kraft treten wird. Schon der lange Zeitraum, der zwischen Beschluss und Inkrafttreten der meisten Regelungen zu Beginn des Jahres 2020 liegen soll, zeigt, dass wichtige Änderungen im Verfahrens- und Leistungsrecht geplant sind, auf die sich Verwaltung, Leistungserbringer und Leistungs­berechtigte neu einzustellen haben werden – wenn das Gesetz denn kommt.

Eine Rechtsvereinfachung oder ein systematisch klareres Gesetz, so viel kann schon gesagt werden, bringt das BTHG auf keinen Fall. Die Verschiebung der Eingliede­rungshilfe in einen neuen Teil 2 des SGB IX, ein neu, aber kaum klarer definiertes Verhältnis zwischen allgemeinen und besonderen Regelungen und neue Doppel- und Sonder­regelungen werden Rechtsan­wendung und Rechtswissenschaft wohl neue Rätsel zu lösen geben. Hoffnungen, die Erkenntnisse der Rechts- und Sozial­wissen­schaften über die Anwendungs­defizite des SGB IX und ihre Ursachen würden in der Gesetzgebung umfassend berücksichtigt werden, sind jedenfalls enttäuscht worden. Eine vorgesehene Evaluation des SGB IX war vom Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach einer Vorstudie (BMASForschungs­bericht 441) nicht weiterverfolgt worden, als der Eindruck entstand, dies könnte das Zustande­kommen der Reform in der 18. Wahl­periode gefährden.

Dass die Politik erst handeln und dann forschen lassen will, ist legitim, wenn sich auch Wissen­schaftle­rinnen und Wissen­schaftler stets wünschen, es möge in anderer Reihenfolge geschehen. So wird es wahrscheinlich kommen: Artikel 25 des BTHG-Entwurfs sieht vor, dass zentrale Regelungen in der Zeit zwischen Beschluss und Inkrafttreten evaluiert werden. Stimmen aus der Politik stellen sich eine Art Trockenübung vor: Das neue Gesetz wird virtuell neben dem alten Recht angewandt und die Ergebnisse ermöglichen es, Erkenntnisse für die Imple­mentation zu gewinnen und, falls nötig, das Gesetz noch vor Inkraft­treten zu ändern. Wir werden beobachten, ob und wie ein solches Forschungs­design funktionieren kann. Wichtig ist in jedem Fall, dass Fragen und Methoden unabhängig und unter Mitwirkung behinderter Menschen und ihrer Organi­sationen entwickelt werden.

Im Übrigen ist der Entstehungs­prozess des BTHG lehrreich für lebensnahe Politik­wissenschaft und Staatsrechts­lehre, zeigt er doch, wie viele Interessen und Institutionen im Bundesstaat und im gegliederten Sozial­leistungs­system zu berück­sichtigen sind und sich zu Wort melden. Das ist nichts Schlimmes. Übel wäre es vielmehr, wenn das Recht der Rehabilitation und Teilhabe niemanden interessierte.

Problematisch ist allerdings, dass das Korrektiv der breit geführten öffentlichen Debatte, die Politiker und Experten zwingt, die Reform auf wesentliche nachvoll­ziehbare Grundzüge zurück­zuführen, nur schwach verfügbar ist, weil viele Medien und Groß­organi­sationen Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zu Unrecht für ein Minderheiten- und Nischenthema halten.

Wir hoffen, mit diesem Heft einen kleinen Beitrag zumindest zum Fachdiskurs geleistet zu haben. Was immer mit dem Entwurf des Bundes­teilhabe­gesetzes geschieht: Wir bleiben dran!

Felix Welti
Katja Nebe
Wolfhard Kohte
Gudrun Wansing

 

I N H A L T

Sozialpolitik und Rehabilitation

Martin Theben
DAS BUNDESTEILHABE­GESETZ – ODER: DER GROSSE BLUFF

Irene Vorholz
BUNDESTEILHABE­GESETZ: DIE SICHT DER KOMMUNALEN LEISTUNGS­TRÄGER

Edna Rasch
BUNDESTEILHABE­GESETZ UND PFLEGE­STÄRKUNGS­GESETZ
Zum Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege


Rechtsprechung

Roland Rosenow
ÄNDERUNGEN IM LEISTUNGS­VEREIN­BARUNGS­RECHT DER EINGLIEDE­RUNGS­HILFE DURCH DAS BUNDES­TEILHABE­GESETZ

RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT


Praxis der Rehabilitation

Cindy Schimank
GESETZ DES GUTEN WILLENS?
Alfons Adam von der Daimler AG über das neue Schwerbe­hindertenrecht


Forschung und Praxis

Michael Schubert/Marcus Schian
TEILHABEPLANUNG UND GESAMT­PLANUNG IM BTHG: GRUNDZÜGE UND OFFENE FRAGEN

Andreas Weber
11 FRAGEN AN: Robert Richard

Maren Giese/Eva Nachtschatt/Mario Schreiner/Jasmin Zücker/Angelice Falk/Cindy Schimank/Thomas Ketzmerick/Matthias Liebsch
BERICHT ZUR FACHTAGUNG „PARTIZIPATION UND BERATUNG IM TEILHABERECHT“ 09.09.2016

Hansgeorg Ließem
REHABILITATIVE WIRKUNG SOZIALER PROZESSE
Gruppenprogramm zur sozialen Rehabilitation


Internationales

INTERNATIONALE NEWS UND VERANSTALTUNGEN


Infothek

AKTUELLES AUS DER PRAXIS DER REHABILITATION

AUS DEM DISKUSSIONSFORUM „REHABILITATIONS- UND TEILHABERECHT“

VERANSTALTUNGEN

NEUERSCHEINUNGEN UND LITERATUREMPFEHLUNGEN


 

RP Reha | Ausgabe 4/2016
68 Seiten
ISSN 2366-7877
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