Fachzeitschrift RP-Reha | Ausgabe 2/2021 –  Schwerpunkt: Reform des Betreuungsrechts
Fachzeitschrift RP-Reha | Ausgabe 2/2021 –  Schwerpunkt: Reform des Betreuungsrechts

RP Reha 2/2021

Schwerpunkt

Reform des Betreuungsrechts

E D I T O R I A L

Liebe Leserinnen und Leser,

die Hilfe und Unterstützung durch Betreuer: innen kann im Leben vieler Menschen mit Behin­de­rungen eine große Bedeu­tung haben. In den letzten Jahren hat sich bei der Anwen­dung der Vor­schriften des Betreu­ungs­rechts ein deut­licher Leit­bild­wechsel von der fürsorg­lichen, die Ent­schei­dung der betrof­fenen Personen erset­zen­den Ent­schei­dungs­findung zu einer unter­stüt­zenden Betreu­ung voll­zogen. Dies ist auf die Anwen­dung der UN-BRK bei der Aus­legung der Rechts­vor­schriften zurück­zuführen. Trotz­dem stand das Betreu­ungs­recht immer wieder in der Kritik, denn es machte es weiter­hin einfach möglich, dass eine Person für eine andere Person rechts­wirk­same Erklä­rungen abgibt. Dies hat auch das Bundes­minis­terium für Justiz und Verbraucher­schutz aufge­griffen und zunächst zwei Forschungs­vorhaben initiiert, die sich mit der Qualität in der recht­lichen Betreu­ung sowie der Umset­zung des Erfor­der­lich­keits­grund­satzes beschäf­tigten. Auf deren Ergeb­nissen baut die in diesem Heft als Titel­thema vorge­stellte Reform des Betreu­ungs­rechts auf. Ziel der Reform ist vor allem, das Selbst­bestim­mungs­recht der betrof­fenen Menschen sowohl bei der Einrich­tung einer Betreuung als auch bei der Aus­übung der Betreu­ung zu stärken und damit den Anfor­derun­gen aus Art. 12 UN-BRK gerecht zu werden. Das Reform­gesetz wurde am 05.03.2021 im Bundes­tag und am 26.03.2021 im Bundes­rat beschlossen und ist just am heutigen Tag der Verfas­sung dieses Edito­rials, am 12.05.2021, im Bundes­gesetz­blatt veröf­fent­licht worden. Es soll zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Das Gesetzgebungsverfahren und wesent­liche Änderungen durch das Reform­gesetz im Lichte von Art. 12 UNBRK stellt Claudia Beetz in ihrem grund­legen­den Einführungs­beitrag vor. Sie geht hierbei auch auf das eben­falls einge­führte Vertre­tungs­recht für Ehe­gatten in Gesund­heits­angele­gen­heiten und Ände­rungen bei Einwilli­gung zu Sterili­sati­onen sowie auf die im Rechts­aus­schuss noch einge­fügte Neu­fassung von § 53 ZPO ein. Nach der bishe­rigen Fassung von § 53 ZPO wurden betreute Personen ohne Weiteres als verfahrens- bzw. prozess­unfähig ange­sehen, wenn ihre Betreuer:innen in den Verfahren aufge­treten sind.

Ein weiterer Befund der rechtstatsäch­lichen Forschungen ist, dass viele nicht erforder­liche recht­liche Betreu­ungen einge­richtet werden. Insbe­sondere durch Unter­stüt­zungen im Rahmen einer sozialen Betreu­ung könnten Betreu­ungen vermieden werden. Diesem Thema widmet sich Roland Rosenow in seinem Beitrag, in dem er das Verhältnis von recht­licher Betreuung und Eingliede­rungs­hilfe nach­zeichnet. Weitere Rechts­ände­rungen erfolgen zur Sicherung der Qualität der recht­lichen Betreuung. Hiermit beschäftigt sich der Beitrag von Reiner Adler. Er setzt sich zudem mit der Finanzie­rungs­sicherheit für Betreu­ungs­vereine sowie deren Rolle als wichtige Akteure im Betreu­ungs­recht ausein­ander. Einen Blick in unser Nach­barland ermög­licht der Beitrag von Michael Ganner, der über Erfah­rungen aus dem Öster­rei­chischen Erwach­senen­schutz­recht berichtet und dabei eben­falls auf den starken Reform­anstoß durch die UN-BRK eingeht. Der Beitrag liefert erste Impulse für eine rechts­verglei­chende Einschät­zung, in dem er sich kritisch mit der öster­rei­chischen Rechts­lage ausein­ander­setzt. Patricia Platt greift einen Teil­bereich der recht­lichen Betreuung, die Einwilli­gung zu einer Lebend­nieren­spende auf und setzt sich mit deren recht­lichen Erforder­nissen und Rahmen­bedin­gungen zwischen Betreuer:in und betreuter Person ausein­ander.

Das Themenspektrum reicht wieder über den Schwer­punkt hinaus. Cathleen Rabe-Rosendahl stellt eine Entschei­dung des LSG Saar­landes zur Anerken­nung des Merk­zeichen G vor, wenn die Gehstö­rung über­wiegend durch eine psychische Erkrankung bedingt ist. Und Bianca Lange und Astrid Seltrecht berichten über das Erpro­bungs­projekt „NachLeben“, eine quali­tative Studie zu Unter­neh­mens­kultur. Unter­sucht wurde der Zusam­menhang zwischen betrieblichen Nach­haltig­keits- und betrieb­lichen Gesund­heits­konzepten anhand von Unter­nehmen in der Lebens­mittel­branche.

Einen kurzen Überblick über die Ergebnisse des 3. Teil­habe­berichts der Bundes­regie­rung über die Lebens­lagen von Menschen mit Behinde­rungen finden Sie in der Infothek, wie auch weitere Informa­tionen und eine Recht­sprechungs­übersicht. Wir wollen Sie wie immer gut auf dem Laufenden halten.

Claudia Beetz und Katja Nebe

 

I N H A L T

Sozialpolitik und Rehabilitation

Reform des Betreuungsrechts  – die Änderungen im Lichte von Art. 12 UN‍-‍BRK

Eingliederungshilfe und rechtliche Betreuung


Rechtsprechung

Anerkennung des Merkzeichen G auch bei überwiegend durch psychische Erkrankung bedingte Gehstörung möglich
Anmerkung zu LSG Saarland, Urteil v. 05.06.2019 – L 5 SB 30/16

Rechtsprechungsübersicht


Praxis der Rehabilitation

Nierentransplantation – Lebendspende innnerhalb eines bestehenden gesetzlichen Betreuungsverhältnisses

Unternehmenskultur – Zum Zusammenhang von betrieblichen Nachhaltigkeits- und Gesundheitskonzepten


Aus Forschung und Praxis

Qualitätssicherung und Zivilgesellschaft: Die Betreuungs­rechtsreform auf dem Prüfstand


Internationales

Erfahrungen zum österreichischen Erwachsenen­schutzrecht 2018


Infothek

Aktuelles aus der Praxis der Rehabilitation / aus dem Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht

Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2021 – Ein Überblick

Veranstaltungen/Webinare

Neuerscheinungen und Literaturempfehlungen


 

RP Reha | Ausgabe 2/2021
72 Seiten
ISSN 2366-7877
Der Preis enthält den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Der Versand erfolgt kostenfrei.

34,00 €

Anzahl