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RP Reha 3/2026
Schwerpunkt
Unfähig? Teilhabe durch personzentrierte Befähigung!
E D I T O R I A L
Liebe Leserinnen und Leser,
können Rehabilitations- und Teilhabeleistungen versagt werden, weil die Beeinträchtigung zu stark oder weil die Umgebung zu exkludierend ist? Derlei menschenrechtlich höchst problematische Perspektive taucht in der gegenwärtigen Debatte über Kosteneinsparungen und Reformdruck häufiger auf. Der BGH hält jedenfalls das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für nicht so weitgehend, dass private Reha-Klinikbetreiber daraus zur Ermöglichung von Teilhabe für behinderte Rehabilitanden verpflichtet werden können (BGH, 21.5.2026, III ZR 56/25: abgelehnt ein Anspruch auf Behandlung einer blinden Patientin in einer Reha-Klinik, ohne nach etwaigen möglichen angemessenen Vorkehrungen gefragt zu haben). Vergleichbar bedenklich hatte schon das Bundessozialgericht 2004 einer Pflegeheimbewohnerin Rehabilitationsleistungen versagt, weil sie mangels eigengesteuerter Bestimmungsmöglichkeit nicht mehr verantwortungsbewusst über das eigene Schicksal bestimmen könne, damit quasi zum „Objekt der Pflege“ geworden sei und eine Rehabilitation mangels Erfolgsaussichten nicht mehr möglich und der Ist‍-‍Zustand der Behinderung nicht mehr behebbar sei (so BSG, 22. 07. 2004, B 3 KR 5/03 R). Trotz deutlicher Kritik in der Literatur (vgl. Rossbruch PflR 2005, 42) folgten Instanzgerichte dieser, mit der verfassungsrechtlich garantierten Menschenwürde schwer vereinbaren Rechtsanwendung (so das SG Leipzig, 04. 07. 2006, S 8 KR 208/05). Der Gesetzgeber stellte klar, dass der Hilfsmittelanspruch zum Behinderungsausgleich nicht von einer an der Beeinträchtigungsschwere zu bemessenden Teilhabefähigkeit abhängt (vgl. § 33 Abs. 1 S. 3 SGB V). Das sollte selbstredend und im Lichte der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) und UN-Behindertenrechtskonvention zu verallgemeinern sein. Die personzentrierte Vorgehensweise im Sinne des bio‍-‍psychosozialen Modells der ICF wurde schon vor 20 Jahren als „ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Effektivität rehabilitativer Maßnahmen, insbesondere der Bedarfsgerechtigkeit“ angesehen (vgl. schon ICF-Praxisleitfaden 1, Trägerübergreifender Leitfaden für die praktische Anwendung der ICF beim Zugang zur Rehabilitation, BAR, 2006, S. 8). Eine stärkere Personenzentrierung war zudem zentrales Anliegen des BTHG-Reform-Prozesses. Aktuell droht der progressive Prozess zu stocken. Aus der Rehabilitationswissenschaft kommt Widerspruch. C. Egen, J. Gartmann, C. Armbruster, T. Busche, M. Schmidt-Ohlemann und M. Bethge haben eine Kurzversion des Positionspapiers der Wissenschaftlich- Medizinischen Allianz für Rehabilitation (WMAR) „Medizinische Rehabilitation von Menschen mit vorbestehenden Beeinträchtigungen/Behinderungen – Herausforderungen und Handlungsbedarfe“ geliefert. Sie zeigen, wie mithilfe des Konstrukts der „Rehabilitationsfähigkeit“ Versorgungsausschlüsse für Menschen mit schweren und komplexen Beeinträchtigungen begründet bzw. manifestiert werden und plädieren stattdessen zugunsten einer Teilhabezielorientierung. Hieran schließt inhaltlich der Beitrag zur Rolle individueller und selbstbestimmter Teilhabeziele bei der Personenzentrierung in der sozialrechtlichen Bedarfsermittlung von K. Keller, M. C. Münchmeyer, R. Weißmann, J. Behrens, A. Jakoby, S. Grotkamp, M. Kirschneck, J. Langemeyer, B. v.vRaison, U. Schwegler und S. Staubli unmittelbar an.
Weitere Beiträge veranschaulichen personzentrierte Teilhabeleistungen zur Befähigung von Menschen, so F. Kluge mit der zustimmenden Urteilsanmerkung zum Verwaltungsgericht Freiburg über eine Schulbegleitung an einer Regelschule oder B. Dose mit der genauen Durchsicht des Entwurfs einer Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren (GHKV). L. Franz und V. Specht erörtern den Rechtsrahmen und die Instrumente zum besseren Schutz vor Gewalt in der häuslichen Pflege. Wichtig zur Effektivierung von Teilhabeleistungen ist die unbürokratische Beratung über diese. Einen Überblick über die Beratungstätigkeiten der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) liefern S. Lamb, S. Schulze, B. Pelka, J.‍-‍T. Kuhn und J. York.
Das für diese Ausgabe ursprünglich angekündigte Titelthema „Vereinbarkeit trotz Pflege von Angehörigen?!“ mussten wir aus den o.g. Gründen der Aktualität auf das nächste Heft verschieben. Wir bitten unsere Leserschaft um Verständnis.
Katja Nebe
I N H A L T
Sozialpolitik und Rehabilitation
Medizinische Rehabilitation von Menschen mit vorbestehenden Beeinträchtigungen
– Herausforderungen und Handlungsbedarfe
Rechtsprechung
Eingliederungshilfe gem.§ 35a Abs. 1 SGB VIII in Form von Schulbegleitung an einer Regelschule bei ADHS
Rechtsprechungsübersicht
Praxis der Rehabilitation
Die Rolle individueller und selbstbestimmter Teilhabeziele bei der Personenzentrierung in der sozialrechtlichen Bedarfsermittlung
Aus Forschung und Praxis
Beratungsstatistiken der einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) im Kontext heterogener Trägerstrukturen
Schutz vor Gewalt in der häuslichen Pflege
Entwurf einer Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren (GKHV)
Infothek
Aktuelles aus der Praxis der Rehabilitation
Aus dem Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht
Veranstaltungen/Webinare
Neuerscheinungen und Literaturempfehlungen
V O R S C H A U
RP Reha 4/2026
Schwerpunkt: Vereinbarkeit trotz Pflege von Angehörigen?!
erscheint im November 2026
RP Reha | Ausgabe 3/2026
68 Seiten
ISSN 2366-7877
Der Preis enthält den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Der Versand erfolgt kostenfrei.
34,00 €
